Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.pfk-partner.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Asien-Flutkatastrophe


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Asien-Flutkatastrophe

März 2005

Das BMF hat mit Erlass vom 12. Jänner 2005 folgende Maßnahmen getroffen :

1. Steuerliche Erleichterungen

:: Ertragssteuern

Werbewirksame Geld- und Sachspenden von Unternehmen, die zur Hilfestellung in Katastrophenfällen geleistet werden, gelten als Betriebsausgaben. Werbewirksamkeit ist verbunden mit: Medialer Berichterstattung, Aufkleber in Geschäftsräumlichkeiten, Spendenhinweis in der Homepage etc.

:: Schenkungssteuer

Spendenempfänger (Überlebende und Familienangehörige) sind davon befreit.

:: Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden können - bei Glaubhaftmachung des Aufenthaltes im betroffenen Gebiet - im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffung ohne Selbstbehalt wie folgt geltend gemacht werden:

  • Pauschalbetrag
    Ohne Nachweis € 1.000,- pro Erwachsenen und € 500,- pro Kind (bis 7 Jahre).
  • Individueller Nachweis
    Für Gegenstände, die der "üblichen Lebensführung" dienen (Bekleidung, Gepäck) können die Kosten abgesetzt werden. Nicht darunter fallen Luxusgüter (Sport-, Filmgeräte etc.).
  • Kranken-, Unfallheilbehandlung oder Überführungs- und Begräbniskosten
    Diese Kosten können neben dem Pauschale nach den allgemeinen Grundsätzen als a.g. Belastung geltend gemacht werden.
  • Reisen in das Katastrophengebiet
    Diese sind mit € 1.000,- für Angehörige pauschal abgegolten.
  • Kürzungsmaßnahmen
    Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Ersatzleistungen durch Dritte (Versicherungen) kürzen die a.g. Belastung bzw. den Pauschalbetrag.

Anmerkung: Für Detailauskünfte steht die kostenlose Hotline 0800 202 730 zur Verfügung.

2. Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Diese sind nicht zu entrichten für die notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (Reisepass, Führerschein etc.) sowie die Vorlage von Schriften betr. Schadensfeststellung, -abwicklung oder -begrenzung.

3. Verfahrensrechtliche Regelungen

Bei vermissten Personen sind Abgabeneinhebungen (Säumniszuschläge oder Vollstreckungsmaßnahmen) ausgesetzt. Für Personen, die erst aus dem Katastrophengebiet zurückgekehrt sind oder noch zurückkehren einschließlich der Helfer und Angehörigen, sind etwaige Folgen von Fristversäumnissen zu beseitigen. Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind großzügig zu erledigen. Prüfungs- und Erhebungsmaßnahmen bei Opfern werden unterbrochen oder verschoben.

Bild: © contrastwerkstatt - Fotolia

Cookies info box

Wir verwenden Cookies, um sicherzustellen, dass wir Ihnen die beste Erfahrung auf unserer Website bieten. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutz.